(Fassung v. 11.01.2019)
Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Ortrander Gewerbeverein e.V." - im folgenden „Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ortrand und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen der im Raum Ortrand tätigen Gewerbetreibenden, Freiberufler und Unternehmer, sowie die Förderung regionaler, gesellschaftlicher und sozialer Interessen und die Förderung der Bildung in der Region Ortrand.
2. Die Verwirklichung des Vereinszweckes wird durch regelmäßige öffentliche Zusammenkünfte der unter § 2 Punkt. 1 bezeichneten Interessenten, durch Erfahrungsaustausche, Schulungen, Weiterbildungskurse, Einladung von Referenten aus Wirtschaft und Regionalpolitik, Begleitung von Projekten von Kindereinrichtungen und Schulen sowie durch Unterstützung von regionalen Sport-Veranstaltungen erreicht.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder in der Region Ortrand ansässige Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb, gleich welcher Rechtsform, jede ortsansässige Zweigstelle oder Filiale solcher Betriebe, jeder Freiberufler, sowie jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck fördert.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
3. Zum Ehrenmitglied werden Förderer ernannt, die sich in besonderer Weise um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Masse gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung
1.2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Vereinskassierer
- zwei Mitgliedern
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte heraus den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Vereinskassierer.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
5. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
6. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
8. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen der Stadt Ortrand zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Senftenberg.
2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.04.1996 beschlossen, per Mitgliederversammlung am 28.03.2003 und am 14.09.2018 und am 11.01.2019 angepasst.